Allgemeine Geschäftsbedingungen
- Großhandel
- Einzelhandel
- Allgemeine Einkaufsbedingungen der reckert werkstatt möbel (rwm) GmbH, Borken Weseke
§1 Angebot und Vertragsabschluss
Die vom Besteller unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. Innerhalb von 14 Tagen können wir durch die Zusendung einer Auftragsbestätigung die Bestellung annehmen.
§2 Überlassene Unterlagen
An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 1 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.
§3 Preise und Zahlung
(1) Bei Auslieferung und/oder Montage von Wasserbetten erfolgt die Zahlung des Kaufpreises in Bar. Der Abzug von Skonto ist nicht zulässig.
(2) Nach Vereinbarung kann Zahlung des Kaufpreises ausschließlich auf das genannte Konto erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
(2) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis sofort nach Lieferung zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass wir einen höheren Verzugsschaden
geltend machen, hat der Besteller die Möglichkeit, uns nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden überhaupt nicht oder in zumindest wesentlich niedrigerer Höhe angefallen ist.
§4 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§5 Lieferzeit
(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(2) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns hierdurch entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Besteller bleibt seinerseits
vorbehalten nachzuweisen, dass ein Schaden in der verlangten Höhe überhaupt nicht oder zumindest wesentlich niedriger entstanden ist. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät.
(4) Gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.
§6 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor.
(2) Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt
ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
(3) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des
Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
(4) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
§7 Gewährleistung und Mängelrüge
(1) Offensichtliche Mängel sind vom Käufer innerhalb von 4 Wochen ab Lieferung der Vertragsgegenstandes uns gegenüber zu rügen.
(2) Der Besteller hat zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach geltenden Garantiebestimmungen erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die vom Besteller gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Besteller bleibt. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Besteller ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
(3) Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Besteller erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder wir die Nacherfüllung verweigert haben. Das Recht des Bestellers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt.
(4) Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre, gerechnet ab Gefahrübergang. Diese Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
§8 Sonstiges
(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UNKaufrechts (CISG).
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
(3) Des weiteren gelten die Garantiebestimmungen der reckertwerkstattmöbel GmbH
§1 Angebot und Vertragsabschluss
Die vom Besteller unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. Innerhalb von 14 Tagen können wir durch die Zusendung einer Auftragsbestätigung die Bestellung annehmen.
§2 Überlassene Unterlagen
An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 1 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.
§3 Preise und Zahlung
(1) Bei Auslieferung und/oder Montage von Wasserbetten erfolgt die Zahlung des Kaufpreises in Bar. Der Abzug von Skonto ist nicht zulässig.
(2) Nach Vereinbarung kann Zahlung des Kaufpreises ausschließlich auf das genannte Konto erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
(2) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis sofort nach Lieferung zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass wir einen höheren Verzugsschaden
geltend machen, hat der Besteller die Möglichkeit, uns nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden überhaupt nicht oder in zumindest wesentlich niedrigerer Höhe angefallen ist.
§4 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§5 Lieferzeit
(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(2) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns hierdurch entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Besteller bleibt seinerseits
vorbehalten nachzuweisen, dass ein Schaden in der verlangten Höhe überhaupt nicht oder zumindest wesentlich niedriger entstanden ist. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät.
(4) Gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.
§6 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor.
(2) Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt
ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
(3) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des
Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
(4) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
§7 Gewährleistung und Mängelrüge
(1) Offensichtliche Mängel sind vom Käufer innerhalb von 4 Wochen ab Lieferung der Vertragsgegenstandes uns gegenüber zu rügen.
(2) Der Besteller hat zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach geltenden Garantiebestimmungen erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die vom Besteller gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Besteller bleibt. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Besteller ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
(3) Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Besteller erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder wir die Nacherfüllung verweigert haben. Das Recht des Bestellers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt.
(4) Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre, gerechnet ab Gefahrübergang. Diese Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
§8 Sonstiges
(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UNKaufrechts (CISG).
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
(3) Des weiteren gelten die Garantiebestimmungen der reckertwerkstattmöbel GmbH
§ 1 Allgemeines, Geltung
1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle Verträge mit den unternehmerisch tätigen Lieferanten der Firma rwm GmbH, die überwiegend die Lieferung von Waren und/oder Werkleistungen zum Gegenstand haben. Die in diesen allgemeinen Einkaufsbedingungen getroffenen Regelungen gelten gleichermaßen für die von ihren Lieferanten zu erbringenden Werkleistungen.
2. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen der Lieferanten verpflichten die rwm GmbH nicht, auch wenn die rwm GmbH nicht widerspricht oder vorbehaltlos Leistungen erbringt oder Leistungen der Lieferanten annimmt. Gleichermaßen wird rwm GmbH nicht verpflichtet, soweit die Geschäftsbedingungen des Lieferanten unabhängig vom Inhalt dieser allgemeinen Einkaufsbedingungen von den gesetzlichen Bestimmungen abweichen.
3. Diese Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten, ohne dass es eines erneuten Hinweises auf diese Bedingungen bedarf.
4. Eine etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Geltung im Übrigen nicht.
5. Rechte und Pflichten aus den Geschäftsbeziehungen mit der rwm GmbH sowie ganze Aufträge dürfen ohne schriftliche Einwilligung nicht auf Dritte übertragen werden.
§ 2 Anfragen und Angebote
1. Der Lieferant ist vor Vertragsabschluss zu einem schriftlichen Hinweis an die rwm GmbH verpflichtet, wenn die zu liefernde Ware nicht uneingeschränkt für die dem Lieferanten zur Kenntnis gebrachte oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung geeignet ist oder wenn mit der zu liefernden Ware besondere Gesundheits-, Sicherheits- oder Umweltrisiken oder atypische Schadensmöglichkeiten oder ungewöhnliche Schadenshöhen verbunden sein können, die dem Lieferant bekannt sind oder bekannt sein müssten.
2. Anfragen der rwm GmbH sind unverbindlich. Der Lieferant hat sich im Angebot an die Anfragen zu halten und auf etwaige Abweichungen ausdrücklich hinzuweisen. Den Vertrag begleitende Abbildungen und Zeichnungen sowie Mengen-, Maß- und Gewichtsangaben sind verbindlich.
3. Angebote des Lieferanten sind für die rwm GmbH unverbindlich und kostenlos. Besuche, die Ausarbeitung von Plänen, Zeichnungen Muster und dergleichen vergütet die rwm GmbH nur im Falle einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung.
§ 3 Bestellungen
1. Nur schriftliche Bestellungen der rwm GmbH, die schriftlich bestätigt wurden, sind verbindlich. Die rwm GmbH behält sich vor, ihre Bestellungen, über die nicht innerhalb von 14 Tagen eine schriftliche Bestätigung des Lieferanten eingeht, zurückzuziehen, ohne dass daraus Ansprüche gegen die rwm GmbH entstehen. Ergänzungen oder nachträgliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Schriftverkehr ist nur mit der Einkaufsabteilung der rwm GmbH zu führen.
2. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis nicht enthalten.
§ 4 Pflichten des Lieferanten
1. Der Lieferant hat ungeachtet sonstiger Benachrichtigungsfristen die rwm GmbH die bevorstehende Lieferung mit angemessenen Zeitvorlauf schriftlich anzukündigen und ist verpflichtet, die Ware und/oder Werkleistung möglichst Zeitnah vor Übergabe an die rwm GmbH in dem gleichen Umfang zu untersuchen, in dem die rwm GmbH zu einer Eingangsuntersuchung verpflichtet ist.
2. Der Lieferant ist in jedem Fall und ungeachtet einer der rwm GmbH obliegenden Eingangsuntersuchung verpflichtet, die Einhaltung der von dem Lieferanten geschuldeten Menge, die Art und Verpackung der zu liefernden Ware und/oder Werkleistung und ihre Freiheit von unschwer feststellbaren Qualitäts- und Rechtsmängeln zu überprüfen. Die Annahme von Waren erfolgt stets unter Vorbehalt hinsichtlich Güte, Beschaffenheit und Menge.
3. Der Transport und die Verwahrung der Ware und/oder Werkleistung bis zur Übernahme durch die rwm GmbH ist alleinige Verantwortung des Lieferanten. Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, fracht- und verpackungs- und kostenfrei frei Haus zu erfolgen. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung.
4. Die genaue Einhaltung vereinbarter Termine oder Fristen ist wesentliche Pflicht des Lieferanten. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei der rwm GmbH bzw. die Rechtzeitigkeit der erfolgreichen Abnahme. Erkennt der Lieferant, dass die vereinbarten Termine nicht eingehalten werden können, so hat er der rwm GmbH dies unverzüglich unter Angabe der Gründe und der Dauer der Verzögerung schriftlich mitzuteilen.
5. Im Falle des Lieferverzuges stehen der rwm GmbH die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere ist die rwm GmbH berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen und vom Vertrag zurückzutreten. Verlangt die rwm GmbH Schadensersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu, der rwm GmbH nachzuweisen, dass sie die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.
6. Erfolgt die Anlieferung früher als vereinbart, behält sich die rwm GmbH vor, die Rechnung zu valutieren, oder die Ware auf Kosten des Lieferanten zurückzusenden. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, so lagert die Ware bis zum Liefertermin bei der rwm GmbH auf Kosten und Gefahr des Lieferanten.
7. Gesetzliche Rechte des Lieferanten zur Zurückhaltung oder Aussetzung der ihm obliegenden Leistungen bzw. zur Erhebung von Einreden oder Widerklagen werden ausgeschlossen, es sei denn, dass eine Gegenforderung des Lieferanten gegen die rwm GmbH fällig und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist oder die rwm GmbH aus demselben Vertragsverhältnis entspringende und fällige Pflichten trotz schriftlicher Abmahnung wesentlich verletzt und keine angemessene Absicherung angeboten hat.
§ 5 Höhere Gewalt
Im Falle von Ereignissen höherer Gewalt (z. B. Naturkatastrophen, Krieg, Aufruhr, Eingriffe von hoher Hand, Energiemangel, Arbeitskampf) kann rwm GmbH vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten oder die Lieferung oder Leistung zu einem späteren Zeitpunkt verlangen, ohne dass für den Lieferanten hieraus Ansprüche gegen rwm GmbH entstehen. Wird die rwm GmbH durch solche Umstände an der Annahme und/oder Abnahme der Lieferung oder Leistung gehindert, so begründet dies keinen Annahme – oder Schuldnerverzug.
§ 6 Lieferschein, Rechnung, Rechte Dritter, Zahlung
1. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen. Folgende Angaben müssen auf dem Lieferschein enthalten sein: unsere Bestellnummer, Positionsnummer, Artikelbezeichnung, Angabe der Liefermenge, sonstige in der Bestellung erbetene zusätzliche Vermerke.
2. Jede Lieferung ist bei Versand sofort unter Angabe der kompletten Bestellnummer zweifach an die Anschrift der rwm GmbH in Rechnung zu stellen.
3. Die bestellte Ware ist so zu verpacken, dass eine Identitäts- und Zählprüfung ohne vorheriges Umpacken möglich ist. Wird Ware aus mehreren Bestellungen gemeinsam befördert, sind zusätzliche Packstücke mit der Lieferscheinnummer zu kennzeichnen. Teillieferungen aus einer Bestellung sind als solche zu kennzeichnen.
4. Der Lieferant gewährleistet, dass zum Zeitpunkt der Lieferung der Ware und/oder Werkleistung keine Ansprüche oder Rechte Dritter, insbesondere nicht aus Eigentum oder aus gewerblichem oder anderem geistigen Eigentum bestehen, die die freie Verwendung der Ware und/oder Werkleistung beeinträchtigen könnte.
5. Im Fall der Inanspruchnahme Dritter, ist der Lieferant verpflichtet, die rwm GmbH auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; die rwm GmbH ist nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die rwm GmbH aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
6. Die Zahlungsfrist beginnt mit Eingang der Lieferung und Vorliegen der Rechnung gemäß den in der Bestellung vereinbarten Konditionen.
7. Die Zahlung gilt mit der Aufgabe zur Bank (Überweisung) als geleistet; sie bedeutet keine Genehmigung etwaiger Mängel. Wurde die Ware vorfristig geliefert, tritt anstelle des Eingangs der Lieferung der von der rwm GmbH festgelegte Liefertermin.
§ 7 Anzahlungsbürgschaften
Die durch die rwm GmbH gegebenen Anzahlungsbürgschaften müssen selbstschuldnerisch und unbefristet sein und den Verzicht auf die Einreden der Aufrechnung, Vorausklage und Anfechtung enthalten. Sie dürfen keine Hinterlegungsklausel enthalten. Die rwm GmbH akzeptiert nur solche Bürgschaften, bei denen an der Solvenz des Bürgen keine Zweifel bestehen und auf ihr erstes schriftliches Anfordern gezahlt wird. Im Fall umsatzsteuerpflichtiger Lieferungen/Leistungen ist die Bürgschaft über den erforderlichen Bruttowert (einschl. Mehrwertsteuer) auszustellen.
§ 8 Mängeluntersuchung – Mängelhaftung, Verjährung
1. Ausgenommen von ganz offensichtlichen Sachmängeln beginnt die Pflicht zur Untersuchung der Ware erst mit Verarbeitung oder Benutzung der Ware durch die rwm GmbH, spätestens jedoch ein halbes Jahr nach Übergabe an die rwm GmbH. Die Pflicht zur Untersuchung besteht nur im Hinblick auf typische Abweichungen tatsächlicher Natur in Art, Menge, Qualität und Verpackung der gelieferten Ware und ist bei Anwendung einer bei der rwm GmbH üblichen Untersuchungsmethode und Beschränkung der Unter-suchung auf Stichproben durch die rwm GmbH erfüllt.
2. Bei Sukzessiv- oder Teillieferungen genügt die Untersuchung nur einzelner Lieferungen. Die Hinzuziehung externer Fachleute ist nicht erforderlich.
3. Liefert der Lieferant verspätet, entfällt die Pflicht zur Untersuchung, soweit infolge verspäteter Lieferung eine angemessene Zeit zur Untersuchung nicht mehr zur Verfügung steht.
4. Ganz offensichtliche Mängel sind innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Übergabe der Ware an die rwm GmbH und aufgrund der Untersuchung erkannte Sachmängel sind innerhalb von zehn (10) Tagen nach Abschluss der Untersuchung anzuzeigen. Aufgrund der Untersuchung nicht erkannte Mängel sind fünfzehn (15) Werktage, nachdem der Sachmangel und die Verantwortung des Lieferanten für
den Sachmangel endgültig feststehen, und spätestens bis zum Ablauf der Verjährung anzuzeigen.
5. Wenn der Lieferant um den Sachmangel wusste oder hätte wissen müssen, besteht keine Anzeigeobliegenheit.
6. Ergibt die Untersuchung, dass die gelieferte Ware nicht mangelfrei ist, so ist die rwm GmbH berechtigt, die ganze Sendung zurückzugeben.
7. Der Lieferant haftet dafür, dass seine Lieferung oder Leistung den Spezifikationen, Zeichnungen, Mustern und/oder Beschreibungen, also der vereinbarten Beschaffenheit und Menge, und dem neuesten Stand der Technik entspricht. Ferner, dass sie funktionsfähig, einwandfrei und frei von Mängeln ist. Maschinen und Anlagen sind rechtskonform inklusive aller sicherheitstechnischen Anforderungen nach Maschinen-Richtlinie /Geräte- /Produktsicherheitsgesetz/ Betriebssicherheitsverordnung herzustellen und müssen den sonstigen Voraussetzungen für ihr Inverkehrbringen entsprechen. Die CE-Kennzeichnung (inkl. der dazugehörigen Unterlagen wie Betriebsanleitungen) bzw. Herstellererklärung, Gefahrenanalyse und Konformitätserklärung hat in Deutsch und in der Sprache eines weiteren von rwm GmbH angegebenen Betreiberlandes vorzuliegen.
8. Der Lieferant ist verpflichtet, den Auftrag mit allen hier greifenden Rechtsvorschriften (auch Arbeitsschutz), die zum Zeitpunkt der Bestellung in der Bundesrepublik Deutschland gelten, auszuführen. Im Fall der Nichtbeachtung ist die Lieferung oder Leistung nicht ordnungsgemäß erbracht.
9. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen der rwm GmbH ungekürzt zu; in jedem Fall ist die rwm GmbH berechtigt, vom Lieferanten nach ihrer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten.
10. Die Mängelbeseitigung ist unverzüglich vorzunehmen. In dringenden Fällen und im Falle des Verzugs des Lieferanten hat die rwm GmbH das Recht, das erforderliche Ersatzmaterial auf Kosten des Lieferanten selbst zu beschaffen bzw. Nacharbeiten an beschädigten oder mangelhaften Waren auf seine Kosten vorzunehmen.
11. Die Verjährungsfristen des § 438 BGB bzw. § 634a BGB beginnen mit Übernahme der Ware und/oder Werkleistung durch die rwm GmbH und beträgt drei (3) Jahre und wegen Verletzung von Rechten Dritter zehn (10) Jahre, soweit nicht gesetzlich eine längere Frist gilt. Die Verjährung tritt in keinem Fall vor Ablauf von sechs Monaten nach Anzeige des Mangels ein, wenn die Anzeige vor Ablauf der Verjährungsfrist erfolgt. Prüft der Lieferant das Vorhandensein eine Sach- oder Rechtsmangels oder betreibt er dessen Beseitigung, ist der Fristenablauf bis zur abschließenden schriftlichen Bescheidung durch den Lieferanten gehemmt.
§ 9 Produkthaftung, Freistellung, Haftpflichtversicherungsschutz
1. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, die rwm GmbH insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen.
2. Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinn von Ziff. 1 ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB sowie gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von der rwm GmbH durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird die rwm GmbH den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
3. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von € 10 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden –pauschal- zu unterhalten; stehen der rwm GmbH weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.
§ 10 Geheimhaltung
1. Der Lieferant verpflichtet sich, Bestellungen vertraulich zu behandeln und die Geschäftsbeziehung nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der rwm GmbH gegenüber Dritten bekannt zu machen (beispielsweise durch Aufnahme in Referenzlisten).
2. Der Lieferant verpflichtet sich, Zeichnungen, Modelle , Muster und sonstige Unterlagen sowie technische Kenntnisse und sonstige vertrauliche Informationen und Tatsachen, die ihm bei der Anbahnung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages bekannt geworden sind oder bekannt werden, sowie Verbesserungen des Fertigungs-Know-how, die während der Zusammenarbeit erarbeitet werden, streng geheim zu halten und nur für den vertraglich vereinbarten Zweck zu verwenden. Er ist dementsprechend verpflichtet, ihm zugänglich gewordene Betriebsgeheimnisse und sonstige vertrauliche technischen Informationen nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der rwm GmbH für die Fertigung oder den Verkauf entsprechender Anlagen oder Anlageteile zu verwenden.
3. Der Lieferant steht dafür ein, dass seine Mitarbeiter sowie alle firmenfremden Personen und Unternehmen, die ihn bei der Erfüllung des Vertrages beratend oder ausführend unterstützen, zu einer entsprechenden Geheimhaltung verpflichtet werden.
4. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung endet erst dann und nur insoweit, als die mitgeteilten Tatsachen und Betriebsgeheimnisse nachweislich ohne direktes oder indirektes Mitwirken des zur Geheimhaltung Verpflichteten offenkundig geworden sind.
§ 11 Muster, Werkzeuge, Modelle, Software
1. Von der rwm GmbH übersandte Muster, Zeichnungen, Skizzen, Abbildungen und sonstige Unterlagen bleiben ihr Eigen-tum; das Urheberrecht daran verbleibt bei der rwm GmbH. Ohne schriftliche Einwilligung dürfen sie nicht kopiert oder vervielfältigt oder dritten Personen mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Ausführung der Bestellung der rwm GmbH zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie rwm GmbH unaufgefordert zurückzugeben.
2. Werkzeuge, Modelle und andere Hilfsmittel, die zur Ausführung der Bestellung angefertigt und durch den Lieferanten gesondert berechnet werden, gehen zum Zeitpunkt der Herstellung in das Eigentum der rwm GmbH über. Die Übergabe wird dadurch ersetzt, dass der Lieferant sie für die rwm GmbH unentgeltlich verwahrt. Sie dürfen nur zur Ausführung der Bestellung der rwm GmbH benutzt werden und sind der rwm GmbH auf Wunsch nach Abwicklung des Vertrages bzw. bei Lieferschwierigkeiten sofort kostenlos zu übergeben.
3. Die Software mit Programm inkl. aller Kommentare und aller Details geht, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, mit Abnahme der Anlage/ Maschine ebenfalls in das Eigentum der rwm GmbH über. Für eingesetzte Standard-/ Basissoftware stellt der Lieferant kostenlos die Lizenzen in erforderlicher Anzahl sowie die Dokumentationen bei.
4. Der Lieferant hat die vorgenannten Gegenstände deutlich als Eigentum der rwm GmbH zu kennzeichnen und Dritte, die daran Anspruch begründen wollen, auf das Eigentumsrecht aufmerksam zu machen. Der Lieferant ist verpflichtet, die genannten Gegenstände zu pflegen, zu erhalten und den normalen Verschleiß zu beheben; der erforderliche Aufwand ist durch den Kaufpreis abgegolten. Im Falle einer Beschädigung, des Verlustes oder des Untergangs ist der Lieferant zur Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung verpflichtet.
§ 12 Eigentumsvorbehalt, Beistellungen
1. Sofern die rwm GmbH dem Lieferanten Material beistellt, behält sich die rwm GmbH hieran das Eigentum vor. Der Lieferant verpflichtet sich, das von rwm GmbH beigestellte Material ausschließlich zur Durchführung unserer Bestellungen zu verwenden. Der Lieferant hat dieses Material als solches zu kennzeichnen, getrennt zu lagern und zu verwalten.
2. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für die rwm GmbH vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, der rwm GmbH nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt die rwm GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Sache der rwm GmbH (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
3. Wird die von der rwm GmbH beigestellte Sache mit anderen, nicht der rwm GmbH gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt die rwm GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant die rwm GmbH anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für die rwm GmbH.
4. Soweit die rwm GmbH gemäß Ziff. 2 und/oder Ziff. 3 zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller ihrer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10 % übersteigt, ist die rwm GmbH auf Verlangen des Lieferanten nach ihrer Wahl zur Freigabe von entsprechenden Sicherungsrechten verpflichtet.
5. Für das beigestellte Material und die daraus hergestellten Gegenstände übernimmt der Lieferant die Haftung für eventuell unverschuldete Beschädigung, Verlust, Entwendung, Zerstörung, Untergang und Ausschuss.
§ 13 Erfüllungsort, Recht, Gerichtsstand
1. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist Geschäftssitz der rwm GmbH Erfüllungsort.
2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
3. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Borken. Die rwm GmbH ist jedoch auch berechtigt, den Lieferanten an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
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